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GRUNDGESETZ · PRÜFUNGSWISSEN

Artikel 11 des Grundgesetzes

Diese Seite bündelt ausschließlich Aufgaben aus dem BAMF-Katalog, deren vorhandene Lernhilfe Artikel 11 GG nennt.

Prüfungsrelevanter Bezug

„Man darf sich seinen Wohnort selbst aussuchen.“

Der Artikel wird im Fragenkatalog in einem konkreten politischen oder gesellschaftlichen Zusammenhang verwendet. Entscheidend ist, den rechtlichen Grundgedanken mit dem amtlichen deutschen Wortlaut der jeweiligen Aufgabe zu verbinden. Die folgenden Lernseiten erklären den Bezug für jede Frage eigenständig.

Artikel 11 im offiziellen Grundgesetz lesen ↗

Die Einordnung ist eine redaktionelle Lernhilfe für den Test „Leben in Deutschland“ und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der amtliche Fragenkatalog und der aktuelle Gesetzestext.